Lieferantenrichtlinie
Präambel
Die vorliegende Richtlinie zum Qualitätsmanagement dient der Festlegung und Unterstützung der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen zwischen der A. WENZLER GmbH & CO.KG (nachfolgend A. WENZLER genannt) und deren Lieferanten, die zur Erreichung der angestrebten Qualitätsziele erforderlich sind.
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie ist ergänzender und verbindlicher Bestandteil der Einkaufsbedingungen der A. WENZLER GmbH & Co.KG.
2 Qualitätsmanagement des Lieferanten
Der Lieferant ist für die Qualität der von ihm gelieferten Produkte verantwortlich. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, muß der Lieferant zumindest ein zertifiziertes Qualitätsmanagement-System entsprechend der Norm DIN EN ISO 9001 unterhalten. Eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 14001 ist wünschenswert.
Dazu gehören insbesondere adäquate Maßnahmen zur Sicherstellung einer „0-Fehler-Auslieferqualität“.
Die Bemusterung bzw. der Bemusterungsumfang erfolgt in Anlehnung an VDA Band 2. A. WENZLER unterrichtet den Lieferanten spätestens bei Auftragserteilung über den Umfang der erforderlichen Maßnahmen (z.B. Erstmusterprüfungen, Fähigkeitsnachweise, Unterstützung von FMEA usw.).
A. Wenzler behält sich vor -ggfs. zusammen mit seinem Kunden- Audits beim Lieferanten durchzuführen. Der Lieferant muss sich durch fortlaufende interne Audits von der Wirksamkeit seines Qualitätsmanagementsystems überzeugen.
3 Dokumentation
Der Lieferant verpflichtet sich zur Aufbewahrung der Vorgabe- und Nachweisdokumente für mindestens 15 Jahre. Bei Bedarf stellt der Lieferant entsprechende Nachweisdokumente (z.B. Prüfprotokolle, Prüfbescheinigungen) zur Verfügung.
4 Vereinbarungen zu Produkt und Prozess
Die Produkte müssen der vereinbarten oder vom Lieferanten zugesicherten Beschaffenheit (z.B. Spezifikationen, Datenblättern, Zeichnungen, Muster) entsprechen. Der Lieferant wird unverzüglich prüfen, ob eine von A. Wenzler vorgelegte Beschreibung (z. B. Spezifikation, Lastenheft, Datenblätter, Zeichnungen) offensichtlich fehlerhaft, unklar, unvollständig oder offensichtlich abweichend von einem evtl. vereinbarten Muster ist.
Erkennt der Lieferant, dass dies der Fall ist, wird er A. Wenzler unverzüglich vor Aufnahme des Fertigungsprozesses oder Durchführung der Leistung schriftlich verständigen. Auch auf Risiken und Verbesserungsmöglichkeiten wird der Lieferant A. Wenzler unverzüglich hinweisen.
Zusätzlich verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der Altfahrzeugverodnung, der gültigen RoHs-Richtlinien, der REACH-Verordnung und der Stoffverbote und Deklarationspflichten in Bezug auf die Global Automotive Declarable Substance List (GADSL).
5 Information
Wird erkennbar, das getroffene Vereinbarungen (z.B. bezüglich Qualitätsmerkmalen, Qualitätsnachweisen, Liefermengen, Lieferterminen usw.) nicht eingehalten werden können, so ist der Lieferant unverzüglich verpflichtet A. WENZLER zu informieren.
Stellt der Lieferant Qualitätsabweichungen oder Fehler fest, so ist ebenfalls A. WENZLER umgehend zu informieren. Der Lieferant schlägt geeignete Abstellmaßnahmen vor.
Vor Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Produkte, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen muss der Lieferant die A. WENZLER so rechtzeitig benachrichtigen, dass diese prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auswirken können. Des Weiteren ist die Zustimmung von A. Wenzler schriftlich einzuholen.
6 Fertigung, Rückverfolgbarkeit, Identifikation
Bei Prozessstörungen und Qualitätsabweichungen muss der Lieferant die Ursachen analysieren, Verbesserungsmaßnahmen einleiten und auf ihre Wirksamkeit überprüfen. Sofern in Ausnahmefällen nicht spezifikationsgerechte Produkte geliefert werden, ist in jedem Fall vorher eine Sonderfreigabe bei A. WENZLER einzuholen. Für den Fall nachträglich festgestellter Abweichungen ist A. WENZLER ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit entsprechend einer Risikoabschätzung sicherzustellen. Ziel ist im Falle eines Fehlers das Eingrenzen der Mengen schadhafter Teile u/o Produkte.
Der Lieferant stellt sicher, dass die Waren in den von A. WENZLER verwendeten Transportmitteln und/ oder in geeigneten Verpackungen angeliefert werden. Ziel ist die Vermeidung von Beschädigungen und Qualitätsminderungen.
Die auf den Fremdbearbeitungslieferscheinen oder Bestellungen von A. WENZLER verwendeten Daten sind vom Lieferanten auf seine Lieferdokumente entsprechend zu übernehmen, um eine eindeutige Identifikation zu ermöglichen bzw. Verwechslungen auszuschließen.
7 Prüfungen
Der Lieferant legt in eigener Verantwortung ein Prüfkonzept fest und führt Aufzeichnungen über die ermittelten Ergebnisse. Diese Aufzeichnungen sind bei Bedarf A. WENZLER zur Verfügung zu stellen bzw. sofern vereinbart Bestandteil der Lieferungen.
Bei laufenden Serien sind für alle funktionsrelevanten Merkmale mittels geeigneter Verfahren (z.B. statistische Prozesslenkung) die Prozessfähigkeiten nachzuweisen. Wird die Prozessfähigkeit (Cpk von min. 1,33) nicht erreicht, so ist die Qualität mit geeigneten Methoden abzusichern und der Prozess zu optimieren.
8 Beanstandungen
Mängel in einer Lieferung werden von A. WENZLER, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt wurden, dem Lieferanten unverzüglich angezeigt.
Kann der Lieferant die fehlerhafte Ware nicht rechtzeitig vor Fertigungsabriß selbst sortieren bzw. nacharbeiten, wird A. Wenzler die Mängel in Abstimmung mit dem Lieferanten selbst bzw. durch Dritte beheben lassen. In dringenden Fällen kann A. Wenzler zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen in notwendigem Umfang in Abstimmung mit dem Lieferanten mangelfreie Produkte bei einem Dritten beschaffen.
Der Lieferant hat A. WENZLER innerhalb von 24 Stunden eine erste Stellungnahme zu den zu ergreifenden Sofortmaßnahmen zu machen (schriftlich oder mündlich, idealerweise als 3D-Report). Zur Fehleranalyse ist der 8D-Problemlösungsprozess anzuwenden. Die Ergebnisse sind A. Wenzler innerhalb von 10 Tagen zur Verfügung zu stellen. A. Wenzler behält sich vor, anderweitige Problemlösungstechniken zu fordern.
Bei längerfristigen Untersuchungen ist ein Maßnahmenplan zu erstellen.
9 Haftung
Die Definition der Richtlinie zum Qualitätsmanagement berührt die Haftung des Lieferanten für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen Mängeln der Lieferungen nicht.
10 Mitgeltende Dokumente
A. Wenzler GmbH & Co. KG Einkaufsbedingungen
DIN EN ISO 9000ff
DIN EN ISO 14001
RoHs-Verordnung
REACH-Richtlinie
GADSL
Jeweils gültig in der aktuellen Fassung.